(§ 2 UWG, § 25 UWG) Stellten zwei GmbHs in ihren Werbeaussagen selbst einen unmittelbaren Bezug ihrer Unternehmen und der dort erzeugten Produkte zur historischen Wiener Werkstätte und deren Erzeugnissen her, weisen sie auf diese Stilrichtung ausdrücklich hin, nennen sie die diese prägenden Künstler namentlich und führen sie dazu noch aus, dass ihre Unternehmen die gleichen Zielsetzungen wie das historische Vorbild verfolgen, und weisen die erzeugten und vertriebenen Einrichtungsgegenstände jedoch in Wirklichkeit keinen sachlichen Bezug zu Erzeugnissen der historischen Wiener Werkstätte auf, liegt eine unzulässige Irreführung vor.

