(§ 205 AktG, § 239 Abs 1 AktG) Die formwechselnde Umwandlung einer aufgelösten Aktiengesellschaft in eine GmbH in Liquidation ist nicht zulässig. Damit vereinbar ist die Ansicht, dass ein Umwandlungsbeschluss mit einem zulässigen Fortsetzungsbeschluss verbunden werden kann.
OGH 10.10.2002, 6 Ob 164/02i

