(§ 1489 ABGB, § 81 Abs 1 KO, § 81 Abs 3 KO, §§ 121 ff KO) Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes, die nur einen einzelnen Geschädigten betreffen (Einzel- oder Individualschäden), können bereits während des Konkurses unmittelbar im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden. Hingegen können Ansprüche wegen Handlungen, die den Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger schädigen (Gemeinschaftsschäden), während des Konkursverfahrens nur im Rechnungslegungsverfahren iSd §§ 121 ff KO oder durch einen neuen Masseverwalter geltend gemacht werden. Die Dauer der Verjährungsfrist beträgt sowohl für Einzel- als auch für Gemeinschaftsschäden drei Jahre. Da Individualschäden aber auch während des Konkurses geltend gemacht werden können, beginnt entsprechend § 1489 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

