(§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 28 KSchG, § 30 KSchG) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Privat-Kredite enthaltene Klausel „Der aus der Änderung errechnete Zinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet.“ ist wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, der die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vorsieht, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat, gesetzwidrig.

