(§ 1 Abs 2 VerwGesG) Wird ein Komponist mit der Komposition der Bühnenmusik für ein Schauspiel zur Aufführung bei den Salzburger Festspielen beauftragt und wird festgestellt, dass die Musik des Komponisten „den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene unterstützt, verlängert, akzentuiert, reizt, ängstigt, rhythmisiert“, dass sie „durch die Zeit bis zum Moment der Entspannung führt....“, dass „Musik, Sprache, Geräusche und Töne sehr präzise und punktuell, verkoppelt mit Stichworten, Licht und Bewegungen der Schauspieler, sowie differenziert im Füllfaktor und der Lautstärke“ eingesetzt werden und dass „für den Zuseher dadurch emotionale Aktivierungen, Aufmerksamkeit, Angst, Reize, Rhythmus, Entspannung entstehen“, so machen diese Feststellungen den für die Beurteilung des Werks als „Vertonung“ maßgeblichen engen inneren Zusammenhang deutlich, der die Musik zum integrierenden Bestandteil des Sprachwerks werden lässt. Das Schauspiel in der Inszenierung der Salzburger Festspiele verwirklicht somit die bühnenmäßige Aufführung eines vertonten Bühnenwerks im Sinn des § 1 Abs 2 VerwGesG und damit ein großes Aufführungsrecht, zu dessen Wahrung der Urheber selbst berufen ist.

