(§ 390 Abs 2 EO, § 19 UrhG, § 20 UrhG, § 21 UrhG, § 23 Abs 2 UrhG) Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil (hier: „Hundertwasserstil“) errichtet, ohne dass der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt, sondern weist der Künstler den Architekten bloß an, seine Ideen zu verwirklichen, ist sohin die konkrete Ausformung Sache des Architekten, ist dieser damit Schöpfer der architektonischen Grundstruktur. Ist die architektonische Gestaltung originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung, ist der Architekt als Miturheber des Bauwerks anzusehen.

