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ElWOG - Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

ENERGIEWIRTSCHAFTWRInfo 2003/031 Heft 2 v. 6.2.2003

(§ 66b Abs 1 2. Satz ElWOG, § 66b Abs 2 2. Satz ElWOG) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 5. 12. 2000, V 42/00 ua, als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Verordnung auch ber die Anlassfälle hinaus (auf alle sonstigen vor der Aufhebung verwirklichten einschlägigen Tatbestände) nicht mehr anzuwenden ist. Mit einer im Jahr 2002 erlassenen Novelle zum ElWOG wurde diesem Gesetz eine Verfassungsbestimmung (§ 66b ElWOG) eingefügt, die ua vorsieht, dass diese aufgehobene Verordnung von den seinerzeitigen Anlassfällen abgesehen sehr wohl anzuwenden ist und insoweit auch mit der seinerzeitigen Aufhebung durch den VfGH eine rückwirkende Beseitigung der Verordnung aus dem Rechtsbestand nicht verbunden ist. Da diese Bestimmung den Ausspruch des VfGH vom 5. 12. 2000 aufzuheben scheint, ist dieser der Ansicht, dass § 66b Abs 1 2. Satz ElWOG und § 66b Abs 2 2. Satz ElWOG verfassungswidrig sind und hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

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