(Art 1 Buchstabe a RL 93/37/EWG , Art 1 Buchstabe d RL 93/37/EWG , Art 21 RL 93/37/EWG , Art 1 RL 89/665/EWG , Art 2 RL 89/665/EWG ) Die R L 93/37/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.

