(§ 62 Z 1b BWG) Der Verfassungsgerichtshof hat wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 62 Z 1b BWG idF BGBl I 2001/97 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Bestellung zum Bankprüfer ausgeschlossen ist, wenn der Bankprüfer nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann, wobei diese Voraussetzung nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen gilt.

