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Unzulässigkeit von unterschiedlichen Eintrittspreisen

BINNENMARKTWRInfo 2003/032 Heft 2 v. 6.2.2003

(Art 12 EG, Art 49 EG) Ein Mitgliedstaat (hier: Italien) verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art 12 EG und Art 49 EG, wenn er von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter seinen Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehält und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausschließt.

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