(Art 28 EG, Art 30 EGV, Anhang I Nr 1.16 RL 73/241/EWG) Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art 30 EGV (nach Änderung jetzt Art 28 EG), wenn er es verbietet, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. 7. 1973 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse] festgelegten Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, und vorschreibt, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz in den Verkehr gebracht werden dürfen.

