(§ 9 Abs 1 LMG, § 9 Abs 3 LMG, Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 79/112/EWG , Art 15 Abs 1 RL 79/112/EWG , Art 15 Abs 2 RL 79/112/EWG ) Art 2 Abs 1 Buchstabe b und Art 15 Abs 1 und 2 der RL 79/112/EWG des Rates vom 18. 12. 1978 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 1. 1997 geänderten Fassung] stehen einer Regelung wie der des § 9 Abs 1 LMG und § 9 Abs 3 LMG entgegen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbietet.

