(Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich RL 93/37/EWG , Art 7 Abs 2 RL 93/37/EWG , Art 13 Abs 2 Buchstabe e RL 93/37/EWG , Art 30 Abs 2 RL 93/37/EWG ) Eine Einrichtung, die zwar nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die jedoch später solche Aufgaben übernommen hat und diese seither tatsächlich wahrnimmt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Art 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich RL 93/37/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, um als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden zu können, sofern die Übernahme dieser Aufgaben objektiv festgestellt werden kann.

