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Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck - Schadenersatzanspruch

WERTPAPIERRECHTWRInfo 2003/009 Heft 1 v. 16.1.2003

(Art 38 SchG) Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Die Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Bevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf dessen Verlangen nicht auf dem Konto des Scheckinhabers vornimmt. Kommt jedoch die bar ausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute, besteht trotz des Verstoßes gegen Art 38 SchG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank (Art 38 Abs 4 SchG). Für den Umstand, dass die Barzahlungen in der Folge nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern damit Schwarzgeldzahlungen an die Dienstnehmer und andrängende Gläubiger geleistet werden, die zu einem Finanzstrafverfahren führen, ist die Bank nicht verantwortlich.

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