(§ 4 Abs 3 AGB für den Scheckverkehr, § 5 Abs 1 AGB für den Scheckverkehr, § 308 EO) Wird auf dem Kontoeröffnungsantrag neben der Kontoinhaberin und Zeichnungsberechtigten ein weiterer Zeichnungsberechtigter angeführt, hat dieser zweite Zeichnungsberechtigte keinen klagbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank, denn gemäß § 4 Abs 3 AGB für den Scheckverkehr ist nur der Kontoinhaber gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Daran ändert auch das Verfügungsrecht des Zeichnungsberechtigten über das Kontoguthaben gemäß § 5 Abs 1 AGB für den Scheckverkehr nichts. Die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung muss nämlich im Zusammenhalt dieser beiden Klauseln - zumindest im Zweifel - als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos, das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. Da dem zweiten Zeichnungsberechtigten sohin kein eigener Anspruch gegen die Bank zusteht, kann auch ein Überweisungsgläubiger dieses Zeichnungsberechtigten keinen Anspruch gegen die Bank geltend machen.

