(§ 75 AktG) Einem in Aussicht genommenen Vorstandsmitglied steht weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund eines vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied abgeschlossenen Vorstandsvertrages ein durchsetzbarer Anspruch auf Bestellung zum Vorstand zu.
(§ 75 AktG) Einem in Aussicht genommenen Vorstandsmitglied steht weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund eines vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied abgeschlossenen Vorstandsvertrages ein durchsetzbarer Anspruch auf Bestellung zum Vorstand zu.
