(§ 90 AktG, § 195 Abs 1 AktG, § 199 Abs 1 Z 3, § 199 Abs 1 Z 4 AktG) Eine Delegierung wesentlicher Geschäftsführungsbefugnisse (eines ganzen Ressorts) an ein Aufsichtsratsmitglied im Wege einer Bevollmächtigung durch den Vorstand stellt einen Verstoß gegen das Trennungsprinzip dar.

