(§ 1 UWG) Versucht ein Energieversorgungsunternehmen seine eigenen ehemaligen Kunden, die auf Vermittlung einer GmbH zu einer Mitbewerberin gewechselt haben, dadurch zurückzugewinnen, dass es diesen ehemaligen Kunden neue schriftliche Vertragsangebote zur Prüfung vorlegt, wobei sich unter den übermittelten Unterlagen neben Produktinformationen und Preisvergleichen auch eine Textvorlage für ein Kündigungsschreiben befindet (oder bei Bedarf als abrufbar angekündigt ist), liegt darin kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

