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Haftung von beteiligten Gesellschaften für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen vor Eintragung der Spaltung

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2003/302 Heft 18 v. 18.12.2003

(§ 26 HGB, § 159 HGB, § 15 Abs 1 SpaltG) Die Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gemäß § 15 Abs 1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten.

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