(§ 26 HGB, § 159 HGB, § 15 Abs 1 SpaltG) Die Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gemäß § 15 Abs 1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten.

