(§ 74 Abs 1 GmbHG, § 76 Abs 2 GmbHG) Nicht nur Darlehen eines Gesellschafters an eine notleidende Gesellschaft, sondern auch Darlehen eines Treugebers sind unter das Eigenkapitalersatzrecht zu subsumieren, weil der Treugeber am Vermögen der Gesellschaft mittelbar beteiligt ist. Dabei ist es irrelevant, ob das Treuhandverhältnis in Notariatsaktsform errichtet ist. Entscheidend ist lediglich, ob ein Verhalten gesetzt wird, aus dem die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen als Treugeber zu erschließen ist.

