(§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG) Auch bei einer Zwei-Mann-GmbH bedarf es, um Ersatzansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend zu machen, einer Beschlussfassung in der Generalversammlung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wäre bei dieser Generalversammlung zwar von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen, aber auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, ihre Ansicht vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden.

