(§ 4 GMG, § 41 GMG) Das Gebrauchsmusterrecht wird auch dann ver- letzt, wenn der Benützer zwar eine „verschlechterte Ausführungsform“ wählt, aber noch im Rahmen der im Gebrauchsmuster gestellten Aufgabe handelt. Dies gilt als bescheinigt, wenn beide Produkte in Aufbau- und Wirkungsprinzip übereinstimmen und den erfindungswesentlichen Effekt erreichen.
OGH 19.08.2003, 4 Ob 155/03b

