(§ 914 ABGB) Die zeitwidrige Kündigung eines Versicherungsvertrages ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Dies gilt nicht nur, wenn die Kündigung durch den Versicherungsnehmer erfolgte, sondern auch dann, wenn die Kündigung durch den Versicherer ausgesprochen wurde.

