(Art 8 Pkt 4. AKHB 1995, Art 9 Pkt 3.2. AKHB 1995) Nach Art 8 Pkt 4. AKHB 1995 (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung) sind „Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kfz bei einer kraftfahr- sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, oder ihren Trainingsfahrten“ vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Teilnahme eines Nichtrennsportlers an einer auf einer gesperrten Rennstrecke stattfindenden „freien Veranstaltung“ bei der es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern um die Verbesserung der Fahrtechnik und die Erhöhung der eigenen Fahrsicherheit geht (Publikumsfahrt), ist nicht von dem in Art 8 Pkt 4. AKHB 1995 normierten Risikoausschluss erfasst.

