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Vorschrift über effiziente Energieverwendung in der GewO 1994 ist verfassungswidrig

GEWERBERECHTWRInfo 2003/312 Heft 18 v. 18.12.2003

(Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, § 77a Abs 1 Z 2 GewO 1994 idF BGBl I 2000/88) Die vom Bundesgesetzgeber durch § 77a Abs 1 Z 2 GewO 1994 idF BGBl I 2000/88 geschaffene Verpflichtung, bestimmte gewerbliche Betriebsanlagen nur dann zu genehmigen, wenn dadurch gleichzeitig sichergestellt wird, dass bei der Errichtung, dem Betrieb und der Auflassung der Betriebsanlagen „Energie effizient verwendet wird“, ist verfassungswidrig, weil weder der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) noch ein anderer Kompetenz- tatbestand den Bundesgesetzgeber ermächtigt, eine entsprechende Verpflichtung zu erlassen.

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