(§ 25d KSchG) Es würde dem Billigkeitsgedanken widersprechen, einen Verbraucher und Interzedenten, der über seine eigenen Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offen legt, in den Genuss des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG kommen zu lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unvollständigen Angaben auf einem entschuldbaren Versehen beruhen und die Angaben für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen.

