(§ 5c Abs 1 Z 1 KSchG) Ein Unternehmer verletzt § 5c Abs 1 Z 1 KSchG (Verpflichtung zur Angabe des Namens [Firma] und einer ladungsfähigen Anschrift im Fernabsatz), wenn er Verbrauchern Bestellunterlagen im Versandhandel zusendet, in denen er seine Adresse zwar mit einem Firmenschlagwort, einem Postfach und der Angabe der Gemeinde seines Sitzes angibt, eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe) aber unterlässt.

