(Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993) Beschädigt ein Maler bei Malerarbeiten eine für den späteren Einbau bestimmte Sanitärzelle, kann sich der Betriebshaftpflichtversicherer des Malers nicht auf den Risikoausschluss nach Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 berufen, wonach sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen erstreckt. Eine für den Einbau bestimmte Sanitärzelle ist nämlich nach dem Versicherungszweck schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen.

