(§ 879 ABGB, § 1295 ABGB) Stützt ein Bieter sein Schadenersatzbegehren auf Ersatz des Vertrauensschadens einerseits auf Vergaberechtsver- stöße, andererseits aber auf eine sittenwidrige, absichtliche Schädigung durch den Auftraggeber, also auf einen Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB; § 879 ABGB), können - obwohl der Bieter nur einmal die Ersatzleistung fordern darf - durchaus rechtlich selbständig verfolgbare Ansprüche vorliegen, wenn der den Anspruch begründende Sachverhalt nicht identisch ist, sodass kein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt.

