(§ 41 Abs 1 GebAG, § 53 Abs 2 KartG) Wille des Gesetzgebers war es, im Gebührenbestimmungsverfahren eine einheitliche Rechtsmittelfrist unabhängig davon festzulegen, welche Rechtsmittelfrist im Verfahren gilt, in dem der Sachverständige tätig geworden ist. Daraus folgt, dass auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse der Rechtsmittelfrist des § 41 Abs 1 GebAG und nicht jener des § 53 Abs 2 KartG unterliegen.

