(Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ, Art 2 lit a UN-K, § 28 Abs 1 Z 1 JN) Wird eine Gewinnausbezahlungszusage eines deutschen Unternehmers an einen österreichischen Verbraucher von einer - in der Folge auch getätigten - Warenbestellung abhängig gemacht, wobei es sich bei der getätigten Warenbestellung um einen „Konsumentenkauf“ iSd Art 2 UN-K handelt (Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch bzw. den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt), ist für eine Klage auf Gewinnausbezahlung (auf die hier noch das EuGVÜ und nicht die EuGVVO anwendbar ist) die inter- nationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben.

