(§ 7 UWG) § 7 UWG verpflichtet zur Unterlassung kreditschädigender Behauptungen, die nicht erweislich wahr sind. Die Übereinstimmung eines Produkts mit der einschlägigen ÖNORM nimmt den Mitbewerbern nicht das Recht, auf dessen tatsächliche Mängel hinzuweisen. Wird bescheinigt, dass die Behauptungen über diese Mängel des Produkts wahr sind, können diese Behauptungen daher - auch wenn das Produkt mit der einschlägigen ÖNORM übereinstimmt - nicht untersagt werden. Damit wird kein gemeinschaftsrechtswidriges Handelshemmnis errichtet, sondern die auch im Gemeinsamen Markt geschützte Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet.

