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Verbot der so genannten „cross promotion“ im ORF-G ist nicht verfassungswidrig

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/282 Heft 17 v. 27.11.2003

(§ 13 Abs 9 ORF-G) Das in § 13 Abs 9 ORF-G normierte Verbot der Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und umgekehrt (so genannte „cross promotion"), sofern es sich nicht um Hinweise auf einzel- ne Sendungsinhalte handelt, ist nicht verfassungswidrig.

VfGH 08.10.2003, B 1540/02

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