(§ 13 Abs 9 ORF-G) Das in § 13 Abs 9 ORF-G normierte Verbot der Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und umgekehrt (so genannte „cross promotion"), sofern es sich nicht um Hinweise auf einzel- ne Sendungsinhalte handelt, ist nicht verfassungswidrig.
VfGH 08.10.2003, B 1540/02

