(§ 2 Abs 2 ÄrzteG, § 1 UWG) Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Betreiberin eines Instituts für Geist- und Naturheilung einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Ärzte verschafft:
- wenn das Verhalten der Betreiberin zwar als „Untersuchung“ im wei- testen Sinn aufgefasst und damit ganz allgemein dem medizinischen Bereich zugeordnet werden kann,

