(§ 84 KartG) Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der für diverse Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht zu entrichtenden Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Tochtergesellschaft ist auch die Finanzkraft der Muttergesellschaft zu berücksichtigen.

