(§ 155 KO, § 156 Abs 4 KO, § 198 KO) Verschlechtert sich ohne Ver- schulden des Gemeinschuldners seine Einkommens- und Vermögenslage und ist er dadurch nicht mehr in der Lage, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, kann er gemäß § 198 KO binnen 14 Tagen nach Mahnung (iSd § 156 Abs 4 KO) durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Sobald jedoch die 14-tägige Frist - wenn auch nur bei einem einzigen Gläubiger - abgelaufen und daher dessen Forderung wieder voll aufgelebt ist, kann eine Antragstellung nach § 198 KO nicht erfolgen.

