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Neuer Zahlungsplan - Ablauf der 14-tägigen Frist bei nur einem einzigen Gläubiger

INSOLVENZRECHTWRInfo 2003/287 Heft 17 v. 27.11.2003

(§ 155 KO, § 156 Abs 4 KO, § 198 KO) Verschlechtert sich ohne Ver- schulden des Gemeinschuldners seine Einkommens- und Vermögenslage und ist er dadurch nicht mehr in der Lage, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, kann er gemäß § 198 KO binnen 14 Tagen nach Mahnung (iSd § 156 Abs 4 KO) durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Sobald jedoch die 14-tägige Frist - wenn auch nur bei einem einzigen Gläubiger - abgelaufen und daher dessen Forderung wieder voll aufgelebt ist, kann eine Antragstellung nach § 198 KO nicht erfolgen.

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