(§ 197 KO) Eine Zurückweisung von Forderungsanmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungs- plan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht (§ 197 Abs 1 KO). Die Beschlussfassung über die Frage, ob die zu zahlende Quote der nachträg- lich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, obliegt nach Antragstellung dem Konkursgericht (§ 197 Abs 2 KO).

