(Art 12 Abs 2 Buchstabe a RL 89/104/EWG ) Nach Art 12 Abs 2 Buchstabe a RL 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Ver- kehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Bei der Beurteilung, ob die Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, ist sowohl die Auffassung der Verbraucher oder Endabnehmer der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe als auch diejenige der Wirtschaftskreise zu berück- sichtigen, die diese Waren- oder Dienstleistungsgruppe vermarkten.

