(§ 42 Abs 3 GmbHG) Gemäß § 42 Abs 3 GmbHG kann das Gericht (im Falle einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschaf- ter) auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteiles eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen- de Sicherheit zu leisten habe. Die Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG dient nicht der Abdeckung der Prozesskosten. Daher rechtfertigen die drohenden Prozesskosten eine Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG nicht.

