(§ 38 WRG, Art 7 Z 10 AHVB/EHVB 1986) Nach Art 7 Z 10 AHVB/EHVB 1986 (so genannte Überflutungsklausel) erstreckt sich die Versicherung „nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver- ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtun- gen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mit- wirkt.“

