(§ 879 Abs 3 ABGB, Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995, § 158 VersVG) Das für die Haftpflicht, Feuer- und Hagelversicherung gesetzlich normierte Kündigungsrecht aus Anlass des Versicherungsfalls ist zwar dispositiv, doch müssen diese Abweichungen für beide Teile gleich sein (Erfordernis der „paritätischen Kündigungsmöglichkeit“). Unter dieser „Gleichheit“ ist formale Gleichheit, aber nicht materielle (inhaltliche) Gleichheit zu verstehen.

