(§ 1431 ABGB, § 11 Abs 2 VersVG, § 66 VersVG, § 185 VersVG) Der Ver- sicherer hat bei (teilweiser) Rückforderung einer in Anrechnung auf die Gesamtforderung getätigten Abschlagszahlung nachzuweisen, dass der dem Versicherungsnehmer entstandene Schaden geringer als die geleistete Zahlung ist.

