(§ 29 Abs 4 BVergG 1997) Dem Auftraggeber kann zwar nicht verwehrt werden, auch die vermutliche Endabrechnungssumme als Zuschlagskriterium zu bewerten, doch muss dieses Kriterium in solchen Fällen in der Ausschreibung ausdrücklich genannt sein, die zudem dann nicht aus- schließlich auf das Billigstangebot abstellen kann.
OGH 01.08.2003, 1 Ob 239/02g

