(Pkt 3.13.2 AVB, § 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997, Pkt 4.2.6 ÖNORM A 2050) Werden entgegen den allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Baulieferungen und Einrichtungen (AVB) bei Legung mehrerer Alternativangebote deren jeweilige Gesamtangebotspreise nicht gesondert ausgewiesen, weshalb auch entgegen Pkt 4.2.6 ÖNORM A 2050 bei Angebotsöffnung die Gesamtangebotspreise nicht vorgelesen werden können, handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel. Denn eine Angebotsöffnung ist nicht wiederholbar und dabei gemachte Fehler sind nicht sanierungsfähig. Ein mit einem derartigen Mangel behaftetes Angebot ist unverzüglich auszuscheiden.

