(§ 2 Abs 2 2. Satz Stmk VergG 1998, § 3 Abs 1 Z 2 lit a Stmk VergG 1998 idF LGBl 2000/66, § 3 Abs 2 Stmk VergG 1998) Es widerspricht dem Gleichheitssatz, bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenwertbereich auf eine außenwirksame Regelung, die den Bewerbern und Bietern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit vom vergabespezifischen Rechtsschutz generell auszuschließen. Die mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmungen § 2 Abs 2 2. Satz Stmk VergG 1998, § 3 Abs 1 Z 2 lit a Stmk VergG 1998 idF LGBl 2000/66 sowie § 3 Abs 2 Stmk VergG 1998 haben dennoch eine solche Regelung vorgesehen. Aus diesem Grund hat der VfGH ausgesprochen, dass Teile der letztgenannten Bestimmungen verfassungswidrig waren.

