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Wiederherstellungsklausel bei gestohlenem Schmuck

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2003/270 Heft 16 v. 6.11.2003

(Art 6 Z 4 E-ABH 1993) Art 6 Z 4 E-ABH 1993 (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung) lautet auszugsweise: „Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung - bei Wertsachen [...] des den für den Versicherungsnehmer erzielbaren Verkaufspreis übersteigenden Teiles der Entschädigung - nur insoweit, als die Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall verwendet wird.“ Bei zu Schaden gekommenem Schmuck wird dieser Wiederherstellungsklausel, mangels einer verschiedenartigen (individuellen) Zweckbestimmung der Schmuckstücke, auch dann entsprochen, wenn sich der Versicherungsnehmer zB (wie hier) an Stelle einer Vielzahl verschiedener gestohlener Goldschmuckstücke drei Brillantringe kauft.

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