(§ 5j KSchG) Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5j KSchG (einklagbare Gewinnzusagen); es ist also nicht nötig, dass die „Gewinnzusage“ eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält.
OGH 01.08.2003, 1 Ob 132/03y

