(§§ 5a ff KSchG, § 30 Abs 1 KSchG, § 25 UWG) Ein Telefongespräch eines Versandhandelsunternehmens, bei dem einem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten angeboten wird, seinen Gewinn unter einer Mehrwertnummer telefonisch abzufragen, fällt in den Anwendungsbereich von §§ 5a ff KSchG (Vertragsabschlüsse im Fernabsatz). Daher unterliegt dieses Automatengespräch der Zustimmungspflicht des Verbrauchers. Zudem hat das Versandhandelsunternehmen bei diesem Gespräch gemäß § 5c KSchG ua den Namen (Sitz) und die ladungsfähige Anschrift anzugeben. Dieser Verpflichtung wird nicht entsprochen, wenn bloß Firmenschlagwort, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer angeführt werden.

