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Italienische Personengesellschaft als Gehilfin einer Markenrechtsverletzung - internationale Zuständigkeit

MARKENRECHTWRInfo 2003/273 Heft 16 v. 6.11.2003

(Art 5 Z 3 EuGVÜ) Haftet eine italienische Personengesellschaft als Gehilfin einer in Österreich begangenen Markenrechtsverletzung österreichischer Händler, kann sie - ebenso wie ihr persönlich haftender Gesellschafter - in Österreich geklagt werden, weil der Markenrechtseingriff (und damit die unerlaubte Handlung iSd Art 5 Z 3 EuGVÜ) im Inland begangen wurde (Gerichtsstand für Deliktsklagen).

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