(Art 5 Z 3 EuGVÜ) Haftet eine italienische Personengesellschaft als Gehilfin einer in Österreich begangenen Markenrechtsverletzung österreichischer Händler, kann sie - ebenso wie ihr persönlich haftender Gesellschafter - in Österreich geklagt werden, weil der Markenrechtseingriff (und damit die unerlaubte Handlung iSd Art 5 Z 3 EuGVÜ) im Inland begangen wurde (Gerichtsstand für Deliktsklagen).

