(Art 7 Abs 1 Buchstabe c VO (EG) 40/94 ) Ein Wortzeichen kann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke schon dann ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Derartige beschreibende Zeichen oder Angaben müssen nämlich - unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft - von jedermann frei verwendet werden können und dürfen nicht durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.

